Das Prüfsachverständigenbüro FIRE & TIMBER PrüfSV bietet Ihnen umfassende Prüfleistungen im Brandschutz an. In folgenden Bundesländern sind wir berechtigt, die Prüfung von Brandschutznachweisen und -konzepten durchzuführen, die Bauausführung zu überwachen sowie Abweichungen vom Bauordnungsrecht zu bescheinigen:
!!! IDEE: TEXTBLÖCKE, jedoch wörtlich zitiert aus Bauministerkonfernez
Die Aufgabe der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz
Der Prüfingenieur für Brandschutz prüft nach § 2 Abs. 1 M-PPVO an Stelle der Bauaufsichtsbehörden unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise von baulichen Anlagen. Er überwacht auch die Bauausführung entsprechend den geprüften Nachweisen.
Der Prüfsachverständige für Brandschutz hat im Wesentlichen die gleichen Aufgaben. Er wird aber nach § 2 Abs. 1 M-PPVO im Auftrag des Bauherrn tätig und bescheinigt ihm zusätzlich die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes. Der Bauherr muss diese Bescheinigung nach § 82 Abs. 2 MBO mit der Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.
Die Qualifikation der Prüfingenieure für Brandschutz und der Prüfsachverständigen für Brandschutz ist grundsätzlich gleich. Ob in einem Land Prüfingenieure oder Prüfsachverständige den Brandschutz beurteilen, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
(Textquelle: www.bauministerkonferenz.de)
Regelung der Aufgaben und die Tätigkeit des Prüfingenieurs und des Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz erfüllen Aufgaben im Bereich des Bauordnungsrechtes. Das Bauordnungsrecht wird in den Landesbauordnungen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt. Da die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Ländern weitgehend der Musterbauordnung (MBO) und der Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO) entsprechen, werden im Folgenden nur die sich aus diesen Regelungen ergebenden Bestimmungen erläutert.
(Textquelle: www.bauministerkonferenz.de)
Beauftragung des Prüfingenieures und des Prüfsachverständigen für Brandschutz?
Prüfingenieure für Brandschutz werden nach § 2 Abs. 1 M-PPVO durch die Bauaufsichtsbehörde beauftragt. Einige Länder lassen es bei kleineren Baumaßnahmen oder auch generell zu, dass der Prüfingenieur durch den Bauherrn beauftragt wird. Prüfsachverständige für Brandschutz werden nach § 2 Abs. 2 M-PPVO immer durch den Bauherrn beauftragt.
(Textquelle: www.bauministerkonferenz.de)
Darf der Bauherr den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen für Brandschutz selbst auswählen?
Bei Prüfingenieuren ist eine Auswahl durch den Bauherrn nur dort zulässig, wo der Prüfingenieur durch den Bauherrn selbst beauftragt wird. In den anderen Fällen entscheidet nach § 2 Abs. 1 M-PPVO die Bauaufsichtsbehörde, welcher Prüfingenieur beauftragt wird.
Bei Prüfsachverständigen entscheidet nach § 2 Abs. 2 M-PPVO der Bauherr, wen er beauftragen will.
(Textquelle: www.bauministerkonferenz.de)
Versicherung von Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz gegen Schäden
Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen nach § 5 Abs. 1 M-PPVO mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 € für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.
(Textquelle: www.bauministerkonferenz.de)